16 Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘202.20, sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen.