Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2013 um 06:00 Uhr vorläufig festgenommen und um 11:55 Uhr wieder entlassen (pag. 4 ff.). Dieser Freiheitsentzug ist ihm im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigungen 23. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen.