22. Anrechnung der vorläufigen Festnahme Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als anrechnungsfähige Haft gilt auch die vorläufige Festnahme, wenn der Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist (METT- LER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 zu Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2013 um 06:00 Uhr vorläufig festgenommen und um 11:55 Uhr wieder entlassen (pag.