21. Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz hat einen bedingten Strafvollzug ausgesprochen, woran die Kammer in jedem Fall aufgrund des Verschlechterungsverbotes gebunden ist. Dasselbe gilt auch für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).