20. Konkretes Strafmass und Tagessatzhöhe Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es folglich bei einer angemessenen Geldstrafe von 135 Tagesätzen. Die Höhe des Tagesatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte arbeitet für sein eigenes Unternehmen und bestimmt somit seinen Lohn selbst. Er gibt an, monatlich CHF 1‘000.00 zu verdienen. Seine Ehefrau verdiene CHF 3‘500.00 (pag. 504). Mangels Belegen stützt die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Angaben ab.