15 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend weder Reue noch Einsicht in seine Tat. Dies wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Er hat sich im Strafverhalten korrekt verhalten. Abgesehen von der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Strafbefehl vom 17. Juli 2014, zu der vorliegend eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, hat er sich seit der Tat nichts mehr zu schulden lassen kommen.