Die Kammer schliesst sich somit der Vorinstanz an und berücksichtigt die Vorstrafen nicht straferhöhend. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 464 f.) sowie den Leumundsberichts vom 1. Juni 2016 verwiesen werden (pag. 500 ff.). Er ist verheiratet, Vater von zwei Kindern und arbeitet nach wie vor für seine Einzelunternehmung, die F.________ AG. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafe aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.