19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Dem Strafregister des Beschuldigten sind insgesamt zwei Vorstrafen zu entnehmen, die der Beschuldigte vor den hier zu beurteilenden Taten beging (pag. 507 f.). Beide Verurteilungen stammen aus dem Jahr 2009 und liegen somit schon lange zurück. Sie liegen im Bagatellbereich und sind keine einschlägigen Vorstrafen in Bezug auf die hier beurteilten Betrugshandlungen. Die Kammer schliesst sich somit der Vorinstanz an und berücksichtigt die Vorstrafen nicht straferhöhend.