Der Deliktsbetrag ist mit CHF 15‘674.00 wiederum etwas tiefer. Die tatangemessene Strafe ist auf 50 Strafeinheiten festzusetzen und erneut im Umfang der Hälfte, d.h. von 25 Strafeinheiten, zu asperieren. 18.4 Vorstrafe Für die mit Strafbefehl vom 17. Juli 2014 beurteilte grobe Verkehrsregelverletzung ist eine Asperation von 15 Strafeinheiten vorzunehmen. 18.5 Gesamtstrafe Insgesamt erscheint eine Strafe von 165 Strafeinheiten tatangemessen. Hiervon sind die 30 Einheiten der mit Strafbefehl vom 17. Juli 2014 ausgefällten Vorstrafe in Abzug zu bringen. Die Gesamtstrafe beläuft sich folglich auf 135 Tagessätze Geldstrafe.