Die Tatkomponenten stimmen somit mit Ausnahme des Deliktsbetrages überein. Dieser lag in diesem Fall etwas tiefer, nämlich bei CHF 20‘588.00. Die Kammer legt deshalb hier die angemessene Strafe auf 70 Strafeinheiten fest. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen den Straftaten ist eine Asperation im Umfang der Hälfte, d.h. von 35 Strafeinheiten, vorzunehmen. 18.3 Betrug betreffend G.________ (AS Ziff. I.1.1.) Auch beim Betrug betreffend das Ehepaar G.________ sind die Tatkomponenten gleichbleibend. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 15‘674.00 wiederum etwas tiefer.