Da es sich bei der Privatklägerin um eine professionelle Unternehmung handelt und nicht um eine unbeholfene Privatperson, erscheint das Handeln des Beschuldigten nicht derart verwerflich. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wollte einfach zu Geld gelangen. Er nutzte das Geschäftsmodell der Privatklägerin aus. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 17.3 Einsatzstrafe Innerhalb des Strafrahmens wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten erscheint der Tatschwere angemessen.