17. Einsatzstrafe für Betrug betreffend I.________ (AS Ziff. I.1.3.) Der Beschuldigte hat drei Mal dasselbe Delikt durch dieselbe Handlungsart begangen. Da der Betrug bezüglich I.________ die höchste Deliktssumme betrifft, stellt dieser die schwerste Straftat dar, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist. Zur Orientierung hat die Vorinstanz zulässigerweise die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) heranzogen.