Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des BGer 6B_853/2014 vom 09.02.2015 E. 4.2.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist eine Geldstrafe auszusprechen, deren Höchstmass 360 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB).