Die Strafe für die schwerste Straftat ist für die weiteren Taten angemessen zu erhöhen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf und das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz erweitert sich der Strafrahmen im vorliegenden Fall jedoch nicht nach oben. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8;