13 16. Strafrahmen Der Tatbestand des Betruges wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit gelangt vorliegend Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Die Strafe für die schwerste Straftat ist für die weiteren Taten angemessen zu erhöhen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf und das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist.