Es liegt grundsätzlich retrospektive Konkurrenz vor, was die Vorinstanz übersah. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer wie die Vorinstanz vorliegend eine Geldstrafe ausspricht, weshalb eine Zusatzstrafe zur Geldstrafe vom 17. Juli 2014 auszusprechen ist. Die hier zu beurteilenden Betrüge sind die schwerwiegenderen Delikte. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die angemessene Strafe für die Betrugshandlungen zu bilden, welche aufgrund der bereits abgeurteilten groben Verkehrsregelverletzung zu erhöhen ist. Von dieser Strafe ist sodann die bereits ausgesprochene Strafe in Abzug zu bringen.