Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Die Bildung einer Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2014 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt (pag.