Wird also eine Straftat bekannt, die vor dem Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberücksichtigt werden sollen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Einsatzoder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 49 StGB).