14. Allgemeines Für die allgemeinen in der Strafzumessung geltenden Grundsätze kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 460 f.). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).