146 StGB). Im Zeitpunkt der Leistung der Gutschriften durch die Privatklägerin war der Beschuldigte bereits überschuldet und die Rückzahlung der Forderungen erheblich gefährdet. So sind denn bis heute auch keine durch den Beschuldigten geleisteten Rückzahlungen an die Privatklägerin aktenkundig. Der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist klar gegeben. Die Privatklägerin leistete nur aufgrund der eingereichten Mietverträge und in der Annahme, dass diese tatsächlich so vereinbart wurden.