Er handelte arglistig. Die Privatklägerin machte aufgrund des Irrtums, es seien entsprechende Mietverträge abgeschlossen und Sicherheitsanlagen installiert worden, Vermögensdispositionen in Form der Gutschriften von CHF 17‘974.00, CHF 22‘628.00 und CHF 24‘913.00. Dadurch entstand ihr ein Vermögensschaden. Denn ein solcher ist bereits bei einer Vermögensgefährdung zu bejahen, wenn das Risiko so objektivierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert einer Forderung,