Denn ein gewisses Vertrauen ist für eine solche geschäftliche Beziehung notwendig. Es kann nicht von der Privatklägerin erwartet werden, dass sie ohne vorhergehende Hinweise bei jedem der vielen Einzelverträgen überprüft, ob die Anlagen auch tatsächlich installiert wurden. Der Beschuldigte nutzte das ihm entgegen gebrachte Vertrauen bzw. die Kenntnis, dass die Privatklägerin die Installation nicht vor Leistung der Gutschriften überprüfen würde, gezielt aus und täuschte die Privatklägerin anhand der simulierten Mietverträge. Er handelte arglistig.