Entscheidend ist, dass er aus früheren Erfahrungen genau wusste, dass die Privatklägerin nach Einreichung eines Mietvertrages ohne zu überprüfen, ob die Sicherheitsanlagen tatsächlich installiert wurden, leisten würde. Die geschäftliche Beziehung zwischen der Privatklägerin und der Einzelunternehmung des Beschuldigten hatte im Zeitpunkt des ersten Vorfalles bezüglich des Ehepaars G.________ bereits längere Zeit gedauert. Die Zusammenarbeit basierte auf Vertrauen. Denn ein gewisses Vertrauen ist für eine solche geschäftliche Beziehung notwendig.