Zu prüfen ist sodann, ob das Element der Arglist gegeben ist. Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin aufgrund der eingereichten Mietverträge leistete, die Bonität der Endkunden nicht kontrollierte und das Risiko hierfür bei ihrem Vertragspartner, dem jeweiligen Händler, verblieb. Aus diesen Tatsachen vermag der Beschuldigte jedoch nichts für sich abzuleiten. Entscheidend ist, dass er aus früheren Erfahrungen genau wusste, dass die Privatklägerin nach Einreichung eines Mietvertrages ohne zu überprüfen, ob die Sicherheitsanlagen tatsächlich installiert wurden, leisten würde.