13. Subsumtion unter Art. 146 Abs. 1 StGB 13.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte übermittelte der Privatklägerin in allen drei Fällen die schriftlichen Mietverträge und täuschte diese damit absichtlich über den tatsächlichen Inhalt seiner Abmachungen mit den Eheleuten G.________, H.________ und I.________. Eine Täuschung liegt ganz offensichtlich vor. Zu prüfen ist sodann, ob das Element der Arglist gegeben ist.