146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dieser besagt, dass wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen des Betruges sind korrekt und es kann darauf verwiesen werden (pag.