12. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Durchgriff der Strafbarkeit auf den Beschuldigten persönlich als Geschäftsführer der Einzelunternehmung F.________ AG möglich ist (pag. 452). Angeklagt und zu prüfen ist der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).