Jedenfalls finanzierte er damit nicht die zum Schein unterzeichneten Mietverträge. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach tatsächlich Mietverträge vereinbart und ihm die Montage der Sicherheitsanlagen von den drei betreffenden Kunden verweigert worden sei, finden keine Stütze und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Die Kammer erachtet die in den vorangehenden Erwägungen geschilderten Sachverhalte als zweifelsfrei erstellt. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 59‘933.00. 10 III. Rechtliche Würdigung