Es sind die Tatbestandselemente des Betruges zu prüfen (vgl. unten Ziff. III.). Wofür der Beschuldigte das von der Privatklägerin gutgeschriebene Geld verwendete, ist nicht im Einzelnen bekannt. Er bzw. seine Firma hatten Schulden, insbesondere auch bei der Privatklägerin aus anderen Rückabwicklungen von zuvor geleisteten Gutschriften (pag. 47). Es besteht die Vermutung, dass er die Beträge für sein Geschäft verwendete. Jedenfalls finanzierte er damit nicht die zum Schein unterzeichneten Mietverträge.