Mit den Vertragspartnern hat er aber andere Abmachungen getroffen, die er offensichtlich nicht zu halten beabsichtigte. Aus zivilrechtlicher Sicht dürften die drei Mietverträge mangels übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) wohl gar nicht zustande gekommen sein. Der zivilrechtliche Bestand der Verträge ist jedoch für die vorliegende strafrechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Es sind die Tatbestandselemente des Betruges zu prüfen (vgl. unten Ziff.