Diese leistete in Unkenntnis der tatsächlichen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und I.________ eine Gutschrift von CHF 24‘913.00. Werden davon die zwei bezahlten Raten von insgesamt CHF 1‘242.00 in Abzug gebracht, so beträgt der Deliktsbetrag CHF 23‘671.00. 11.7 Fazit Der Beschuldigte liess die Privatklägerin in allen drei Fällen im Glauben, er habe Mietverträge über Sicherheitsanlagen abgeschlossen und diese Anlagen installiert, um in den Genuss von Geldgutschriften zu gelangen. Mit den Vertragspartnern hat er aber andere Abmachungen getroffen, die er offensichtlich nicht zu halten beabsichtigte.