Vom wahren Inhalt des unterzeichneten Vertrages, der Miete von einer Videoüberwachungs- /Alarmanlage, hatte er keine Kenntnis. Er wollte keine Sicherheitsanlage bei sich zu Hause oder in seinem Restaurant installieren. Obwohl er zwei der von der Privatklägerin in Rechnung gestellten Raten à CHF 621.00 bezahlt hatte, erhielt er das erwartete Geld nicht (pag. 108 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte reichte der Privatklägerin den unterzeichneten Mietvertrag ein. Diese leistete in Unkenntnis der tatsächlichen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und I.______