Der Beschuldigte und I.________ planten, in Pakistan ein Geschäft zum Verkauf von Sicherheitsanlagen zu eröffnen. Ob der Beschuldigte dies zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich beabsichtigte oder nur gegenüber I.________ vorgab, ist nicht bekannt und muss offenbleiben. Da zur Eröffnung des Geschäfts Geld benötigt wurde, liess der Beschuldigte I.________ einen Vertrag unterzeichnen. Letzterer unterschrieb im Glauben, er würde dafür Geld erhalten, um in das Geschäftsprojekt zu investieren. Vom wahren Inhalt des unterzeichneten Vertrages, der Miete von einer Videoüberwachungs- /Alarmanlage, hatte er keine Kenntnis.