9 gingen daraufhin drei Ratenzahlungen à je CHF 680.00 (insgesamt CHF 2‘040.00) ein (pag. 66). Der von der Vorinstanz festgelegte Deliktsbetrag von CHF 20‘588.00 ist aus denselben Gründen wie oben dargelegt (Ziff. II.11.5) nicht zu beanstanden. 11.6 Betrugsvorwurf betreffend I.________ (AS Ziff. I.1.3) Schliesslich folgt die Kammer auch bezüglich des dritten Betrugsvorwurfes an den Beschuldigten den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 451 f.). Der Beschuldigte und I.___