280 Z. 14). Das ihm vom Beschuldigten versprochene Geld hat er nie erhalten (pag. 105 Z. 216 f.; pag. 282 Z. 6). Die Ratenrechnungen der Privatklägerin hat er dem Beschuldigten weitergeleitet (pag. 281 Z. 35 f.). Der Beschuldigte reichte den von H.________ unterzeichneten Mietvertrag der Privatklägerin ein und täuschte sie damit über den wahren Inhalt seiner Abmachung mit H.________. Aufgrund dieses Irrtums löste die Privatklägerin eine Gutschrift von CHF 22‘628.00 aus. Bei der Privatklägerin