Auch den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt zum Betrugsvorwurf gemäss Ziffer I.1.2 der Anklageschrift erachtet die Kammer als erwiesen (pag. 450 f.). Der selbst nicht kreditwürdige H.________ wünschte den Erhalt eines Kredits und der Beschuldigte stellte ihm in Aussicht, dass er einen solchen beschaffen könne. H.________ unterschrieb das ihm vom Beschuldigten vorgelegte Dokument im Glauben, es würde ihm ein Kredit von CHF 25‘000.00 gewährt. Von der Miete einer Alarm-/Videoanlage hatte er keine Kenntnis. Er wollte keine Anlage, sondern hatte eine solche schon Jahre früher installieren lassen (vgl. pag. 280 Z. 14).