Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Deliktsbetrages gemäss Anklageschrift von der Gutschrift von CHF 17‘974.00 die bezahlten Raten in Abzug gebracht. Sie gelangte so in nachvollziehbarer Weise zu einem Deliktsbetrag von CHF 15‘674.00. Ob nicht vielmehr, wie von der Privatklägerin geltend gemacht, ein höherer Deliktsbetrag von CHF 17‘974.00 angenommen werden müsste, kann offen bleiben, da dem sowieso das Verschlechterungsverbot entgegensteht. 11.5 Betrugsvorwurf betreffend H.________ (AS Ziff. I.1.2) Auch den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt zum Betrugsvorwurf