Aufgrund dieser Täuschung löste die Privatklägerin die Zahlung von CHF 17‘974.00 aus (pag. 47). Der Beschuldigte scheint die Gutschrift dieses Betrages zu bestreiten (pag. 522), ohne aber nähere Angaben zu machen oder Belege einzureichen. Die Kammer stellt daher auf die vorhandenen Beweismittel ab. Die Eheleute G.________ zahlten zunächst die ihnen von der Privatklägerin in Rechnung gestellten Raten à je CHF 460.00 fünf Mal (pag. 52; insgesamt CHF 2‘300.00). Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Deliktsbetrages gemäss Anklageschrift von der Gutschrift von CHF 17‘974.00 die bezahlten Raten in Abzug gebracht.