Erwiesen ist, dass entgegen dem, was aus dem Mietvertrag vom 20. August 2011 (pag. 37) hervorgeht, den der Beschuldigte der Privatklägerin zustellte, nie die Miete und Installation eines Alarmsystems und einer Videoanlage am Privatdomizil der G.________ in M.________ im Kanton St. Gallen beabsichtigt war und die Ware nie geliefert wurde. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin über den wahren Inhalt der von ihm mit den Eheleuten G.________ getroffenen Abmachung. Aufgrund dieser Täuschung löste die Privatklägerin die Zahlung von CHF 17‘974.00 aus (pag.