Der Beschuldigte behauptet hingegen, es seien tatsächlich Mietverträge abgeschlossen worden und er hätte die Anlagen jederzeit installieren können, was seine Vertragspartner aber in allen drei Fällen schliesslich nicht mehr gewollt hätten. Die Kammer folgt der Einschätzung der Vorinstanz (pag. 449), wonach die Aussagen der drei Vertragspartner des Beschuldigten respektive seiner F.________ AG deutlich glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten selbst. Die Zeugen ziehen keinerlei Nutzen aus ihren Aussagen, weshalb keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich sind.