Die Privatklägerin ist die geschädigte Gesellschaft. 11.3 Gesamtwürdigung der Aussagen In drei Fällen sagen unter einander nicht bekannte Personen, die Eheleute G.________, H.________ und I.________ im Wesentlichen dasselbe aus: Der Beschuldigte habe mit ihnen nicht die Miete von Alarm- oder Überwachungsanlagen vereinbart und nie entsprechendes Material geliefert und montiert. Der Beschuldigte behauptet hingegen, es seien tatsächlich Mietverträge abgeschlossen worden und er hätte die Anlagen jederzeit installieren können, was seine Vertragspartner aber in allen drei Fällen schliesslich nicht mehr gewollt hätten.