45, 59 und 67). Da in den fraglichen Fällen Privatkunden betroffen waren bzw. der Beschuldigte dies in den betreffenden Mietverträgen so deklarierte, war aber die Privatklägerin zuständig. Diese leistete so dann auch die Geldbeträge an die F.________ AG und belastete diese später zurück, wogegen der Beschuldigte nichts einwendete. Er hat somit keineswegs nur mit der E.________ AG verkehrt. Die Adressierung des Beschuldigten vermag an der Tatsache, dass in den vorliegenden Fällen das Vertragsverhältnis der F.________ AG zur Privatklägerin betroffen ist, nichts zu ändern. Die Privatklägerin ist die geschädigte Gesellschaft.