und den Aussagen von J.________ vom 2. Mai 2014 (pag. 175 und 181) wurden aus Gründen der Mehrwertsteuer zwei Gesellschaften für gewerbliche und private Endkunden geführt. Diesen nachvollziehbaren und überdies unbestrittenen Ausführungen folgt die Kammer. Die F.________ AG des Beschuldigten führte unbestrittenermassen mit beiden Gesellschaften einen gleichlautenden Rahmenvertrag (pag. 44 und pag. 373 f.). Der Beschuldigte richtete in den betreffenden Fällen seine Rechnungen an die E.________ AG (pag. 45, 59 und 67).