Ansonsten wird auf die Beweiswürdigung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 449 ff. = S. 33 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Vertragsparteien Fürsprecher B.________ macht, wie bereits vor der Vorinstanz, geltend, der Beschuldigte habe in den fraglichen Fällen einzig mit der E.________ AG (später L.________ AG) verkehrt und habe somit keinen Betrug zum Nachteil der Privatklägerin, der C.________, begehen können. Gemäss Ausführungen der Privatklägerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (pag. 367 ff.) und den Aussagen von J.________ vom 2. Mai 2014 (pag.