7 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Vorbemerkung Dem Beweisergebnis der Vorinstanz kann sich die Kammer nach eingehender Sichtung der Beweise anschliessen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen, wobei das Augenmerk primär auf den vor oberer Instanz vorgebrachten Einwendungen des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung liegt. Ansonsten wird auf die Beweiswürdigung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag.