Sie habe keine Veranlassung gehabt, die Montage der Anlagen zu überprüfen. Sie habe zuvor bereits 17 Verträge für den Beschuldigten finanziert, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei, und habe auf die Redlichkeit des Beschuldigten vertrauen dürfen. Der Beschuldigte habe aufgrund ihrer Erklärungen und der gemachten Erfahrungen davon ausgehen können, dass ihrerseits keine Kontrollen zu erwarten seien. Es sei korrekt, dass das Risiko bezüglich Bonität der Kunden vollständig vom Händler, hier dem Beschuldigten, zu tragen sei. Der Beschuldigte habe um die Vertragsbedingungen gewusst.