Aus der Rückbelastung der Darlehensschulden durch sie an den Beschuldigten könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Material der drei Mietverträge jederzeit im Lager des Beschuldigten abrufbereit gewesen sei, werde bestritten. Es lägen dafür keine Beweise vor. Die Behauptung, die Montage der Anlagen sei durch die Mieter verweigert worden, sei aktenwidrig, um nicht zu sagen absurd. Sie habe keine Veranlassung gehabt, die Montage der Anlagen zu überprüfen.