Vorliegend seien Privatpersonen betroffen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Rechnungen jeweils nicht an sie, sondern an die E.________ AG adressiert habe, sei irrelevant. Sie sei vorliegend Vertragspartnerin gewesen. Es würden vorliegend nicht zivilrechtliche, sondern einzig strafrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin falsche Vertragszwecke vorgetäuscht. Aus der Rückbelastung der Darlehensschulden durch sie an den Beschuldigten könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten.