Es habe sich um eine rein geschäftliche Beziehung mit einem stärkeren Partner gehandelt. Die Deliktssumme läge bei Bejahung eines Betruges nur bei insgesamt CHF 42‘550.55. Die Privatklägerin führt dagegen aus, die F.________ AG des Beschuldigten habe über Finanzierungsverträge mit der E.________ AG als auch mit ihr, der C.________Genossenschaft, verfügt. Erstere sei für Verträge der F.________ AG mit gewerblichen Kunden und letztere für Verträge mit Privatkunden zuständig gewesen. Vorliegend seien Privatpersonen betroffen.