gewesen. Das Material für die drei Verträge sei in seinem Lager jederzeit abrufbar gewesen. Die Montage sei ihm aber von den Abnehmern verweigert worden. Das Finanzierungsrisiko in Bezug auf die vermittelten Kunden sei vollumfängliche beim ihm, dem Darlehensempfänger, verblieben. Die Privatklägerin habe sich für die Bonität der Kunden nicht interessiert. Wenn er erkennen konnte, dass die Privatklägerin auf eine Überprüfung verzichten würde, so sei dies nicht in einem besonderen Vertrauensverhältnis begründet gewesen. Es habe sich um eine rein geschäftliche Beziehung mit einem stärkeren Partner gehandelt.